Übergang weiterführende Schulen
Ü5-Verfahren
Aufnahmebedingungen für eine Leistungs- und Begabungsklasse ab Klasse 5
Wer ist dafür geeignet?
Ihr Kind
- geht gern zur Schule,
- ist besonders leistungsfähig und leistungsbereit,
- verfügt für sein Alter über einen großen und differenzierten Wortschatz und eine ausdrucksvolle Sprache,
- kann sich Fakten schnell merken und leicht gültige Verallgemeinerungen herstellen,
- liest sehr viel, auch Bücher, die über seine Altersstufe deutlich hinausgehen,
- kann außergewöhnlich gut beobachten,
- denkt unabhängig, kritisch und wertend,
- hat ein hohes Lernbedürfnis und ein hohes Maß an Eigenmotivation,
- bemüht sich, Aufgaben stets vollständig zu lösen,
- ist dabei konzentriert und ausdauernd,
- zeigt Leistungswillen und Erfolgsstreben,
- langweilt sich leicht bei Routineaufgaben,
- geht in bestimmten Problemen völlig auf,
- ist neugierig und selbstkritisch,
- ist bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen,
- zeigt Verantwortungsbewusstsein und Kooperationsbereitschaft.
Wenn Ihr Kind diese Voraussetzungen im Wesentlichen erfüllt, könnte es für den Besuch einer Leistungs- und Begabungsklasse geeignet sein. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung aber ebenso die Interessen und Neigungen Ihres Kindes und dass der Besuch einer solchen Klasse zu einer erhöhten Belastung führen kann.
Stützen Sie sich nicht nur auf Ihr eigenes Urteil, suchen Sie auch die Beratung durch die Lehrkräfte.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Voraussetzung dafür ist, dass auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 die Notensumme 5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht oder Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache nicht überschritten wird.
Beispiele:
Deutsch: 2, Mathematik: 2, Sachunterricht oder erste Fremdsprache: 1
Deutsch: 1, Mathematik: 2, Sachunterricht oder erste Fremdsprache: 2
Deutsch: 1, Mathematik: 1, Sachunterricht oder erste Fremdsprache: 3
Wie erfolgt die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse?
Mit der Empfehlung der Grundschule melden Sie Ihr Kind am gewünschten Gymnasium bzw. an der Gesamtschule mit einer genehmigten Leistungs- und Begabungsklasse an. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie an Ihrer Grundschule. Die Anmeldung erfolgt an der aufnehmenden Schule.
Ü7-Verfahren
bergang in die Jahrgangsstufe 7 – Ü7-Verfahren
Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Kindes maßgebend. Die Eltern geben bei der Anmeldung einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch für die weiterführende Schule an.
Grundlage des Ü7-Verfahrens ist das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Es enthält neben den Fachnoten auch Angaben zu den Neigungen sowie eine Einschätzung des Arbeits- und Sozialverhaltens. Ein Grundschulgutachten wird nicht mehr erstellt.
Das Aufnahmeverfahren unterscheidet sich je nach Schulform.
Oberschule
An Oberschulen werden Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vorhandenen Schulplätze aufgenommen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Dabei werden zunächst besondere Härtefälle berücksichtigt. Für die weitere Auswahl ist grundsätzlich die Nähe der Wohnung zur Schule maßgebend. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch besondere persönliche, pädagogische oder öffentliche Gründe berücksichtigt werden.
Gesamtschule
An Gesamtschulen werden die Schulplätze entsprechend den dort angebotenen Bildungsgängen vergeben. Zwei Drittel der verfügbaren Plätze werden nach den Regelungen für Oberschulen und ein Drittel für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach den für Gymnasien geltenden Auswahlgrundsätzen vergeben.
Für die Aufnahme in eine Gesamtschule ist jedoch keine Eignungsprüfung in Form eines Probeunterrichts erforderlich.
Gymnasium
Für den Besuch eines Gymnasiums muss die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen werden.
Eine Eignungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn der gewichtete Durchschnitt der Noten aus dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von 2,3 nicht übersteigt. Berücksichtigt werden folgende Fächer:
- Deutsch: dreifache Gewichtung
- Mathematik: dreifache Gewichtung
- erste Fremdsprache: zweifache Gewichtung
- Naturwissenschaften: einfache Gewichtung
- Gesellschaftswissenschaften: einfache Gewichtung
Der gewichtete Durchschnitt wird nach folgender Formel berechnet:
(3 × Deutsch + 3 × Mathematik + 2 × erste Fremdsprache + Naturwissenschaften + Gesellschaftswissenschaften) ÷ 10
Eignungsprüfung in Form eines Probeunterrichts
Übersteigt der gewichtete Notendurchschnitt den Wert von 2,3 und wünschen die Eltern dennoch die Aufnahme ihres Kindes an einem Gymnasium, muss die Eignung durch eine bestandene Eignungsprüfung in Form eines eintägigen Probeunterrichts nachgewiesen werden.
Die Eltern erhalten hierzu eine schriftliche Einladung des zuständigen staatlichen Schulamtes. Der Probeunterricht wird an einem dafür bestimmten Gymnasium oder einer entsprechend zugelassenen Gesamtschule durchgeführt. Eine vom staatlichen Schulamt berufene Kommission führt den Probeunterricht durch und wertet ihn aus.
Im Probeunterricht wird auf der Grundlage der Anforderungen des Rahmenlehrplans geprüft, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission diese Erwartung bestätigen.
Die konkreten organisatorischen Hinweise, der Prüfungsort, die Arbeitszeiten und weitere Einzelheiten werden den Eltern mit der Einladung bekannt gegeben.
Übernachgefragte Schulen
Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter der gewünschten weiterführenden Schule. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben, die festgelegte Aufnahmekapazität und die für die jeweilige Schulform geltenden Auswahlkriterien zu beachten.
Liegen mehr Anmeldungen als freie Schulplätze vor, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Der Erstwunsch eines Kindes hat dabei nicht automatisch Vorrang vor dem Zweitwunsch eines anderen Kindes.
Kann ein Kind weder an der Erstwunschschule noch an der Zweitwunschschule aufgenommen werden, erhalten die Eltern entsprechende Ablehnungsbescheide. Das zuständige staatliche Schulamt unterbreitet anschließend Angebote für Schulen, an denen noch Plätze verfügbar sind. Wählen die Eltern keine dieser Schulen aus, kann das staatliche Schulamt das Kind einer Schule zuweisen.
Rechtsgrundlagen: § 53 Brandenburgisches Schulgesetz sowie §§ 40 bis 43 und §§ 49 bis 50 Sekundarstufe-I-Verordnung; Stand: August 2026.
Brandenburgisches Schulgesetz ·
Sekundarstufe-I-Verordnung


